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Studie zeigt turbulente Zeiten für Schweizer Exporteure auf

26/4/2018

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​Zwischen Globalisierung und Protektionismus: Welche Bedrohungen und Opportunitäten erwarten international aktive Schweizer Firmen? Diese Frage beantworten die Wirtschaftsprofessoren Simon J. Evenett (Universität St. Gallen) und Patrick Ziltener (Universität Zürich) in ihrer jüngsten Studie für Switzerland Global Enterprise (S-GE), die heute anlässlich des Aussenwirtschaftsforums veröffentlicht wird.

​

«Angesichts der Diskussionen um einen möglichen Handelskrieg und den steigenden Protektionismus in der Welt sind unsere international aktiven Unternehmen mit sehr viel Unsicherheit konfrontiert», so Daniel Küng, CEO von Switzerland Global Enterprise. «Mit dieser Studie wollen wir vor allem KMU eine Orientierung für ihre Exportstrategie geben.»
 
Um die Situation für Schweizer Firmen zu veranschaulichen, beschreibt die Studie weltweite Trends in der Handelspolitik, beleuchtet die Gegebenheiten in sieben wichtigen Ländern und Regionen und zeigt die Konsequenzen für Schweizer Unternehmen auf.
 
Wachstum Handelshürden in den USA bereits seit 2009
Die USA haben demnach bereits seit 2009, also bereits lange vor dem Amtsantritt von Donald Trump, jährlich über 100 neue handelshemmende Massnahmen eingeführt. Ungeachtet dessen wuchsen Schweizer Exporte in die USA auf heute 34 Mrd. CHF von 22 Mrd. CHF im Jahr 2012. Es bleibt also abzuwarten, inwieweit sich Zollerhöhungen – so sie denn für die Schweiz tatsächlich wirksam würden – negativ auswirken würden.
 
Mögliche Nachteile in Japan und Mercosur durch neue EU-Abkommen
Die EU hat vor Kurzem ein Freihandelsabkommen mit Japan geschlossen. Die Verhandlungen mit dem südamerikanischen Staatenverbund Mercosur stehen laut Medienberichten kurz vor dem Abschluss. In Japan können sich vor allem für Lebensmittelproduzenten Nachteile ergeben. In Südamerika sind die Auswirkungen noch unklar, jedoch gelten dort zumal im wichtigsten Markt Brasilien häufig hohe Einfuhrzölle. Würden diese für EU-Konkurrenten von Schweizer Firmen reduziert, hätten sie einen gewichtigen Vorteil im Wettbewerb. Die Schweiz verhandelt ebenfalls über ein Abkommen mit den Mercosur-Staaten.
 
Globalisierungsprojekte und Mega-Abkommen in Asien-Pazifik
Die «Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership» (CPTPP) und «Regional Comprehensive Economic Partnership» (RCEP) haben das Potential, globale Handelsströme nachhaltig zu beeinflussen. Ihre Entwicklung müssen Exporteure eng verfolgen, denn ihre Marktzugangsbedingungen werden sich verändern und sie werden in manchen Bereichen allenfalls Wettbewerbsnachteile zu erleiden haben. Die beiden sogenannten «Mega-Regionals» zeigen, dass die Zeichen in der Region weiter auf Handelsintegration stehen. 
 
Verstärkend kommt Chinas Belt-and-Road-Initiative hinzu. Das riesige Globalisierungsprojekt soll 65 Länder stärker miteinander vernetzen, die zwei Drittel der Weltbevölkerung stellen und mehr als ein Drittel des globalen Bruttoinlandsprodukts. In China sind Schweizer Unternehmen dank eines bilateralen Freihandelsabkommens sehr gut positioniert. 2018 profitieren sie in dessen Rahmen von vielen neuen Zollsenkungen.
 
KMU: Einzelfall analysieren und Opportunitäten nutzen
Daniel Küng kommentiert: «Die Studie der beiden Experten zeigt: Exporteure sollten die grossen Schlagzeilen mit Vorsicht geniessen. Im Einzelfall könnten neue Abkommen im Asien-Pazifik-Raum oder in Lateinamerika vielleicht mehr Einfluss haben als die Zollpolitik der USA oder Chinas. Gleichzeitig schafft die Globalisierung stets neue Opportunitäten. Es laufen Verhandlungen zu Freihandelsabkommen oder es treten Handelserleichterungen in Kraft, die Schweizer Firmen nützen könnten. Wir raten Exporteuren dazu, zu analysieren, was sich im Detail vor Ort für sie verändert – und weiter mutig ihr internationales Business voranzutreiben!»
 
Download: «Swiss Exports between Globalization and Protectionism» (auf Englisch)
 
Switzerland Global Enterprise
Switzerland Global Enterprise (S-GE) begleitet Kunden auf dem Weg in neue Märkte. S-GE fördert im Auftrag von Bund (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO) und Kantonen Export und Investment und hilft Kunden, neues Potenzial für ihr internationales Geschäft zu realisieren und damit den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken. Als Betreiber eines globalen Experten-Netzwerkes sowie als Vertrauter und starker Partner von Kunden, Kantonen und der Schweizer Regierung bildet S-GE die erste Schweizer Anlaufstelle für Internationalisierungsfragen. www.s-ge.com
 
Sina Steininger
Head of Information
ssteininger@s-ge.com
Direct +41 44 365 52 08 – Mobile +41 76 724 95 58
 
Switzerland Global Enterprise
Stampfenbachstrasse 85 – CH-8006 Zürich
T +41 44 365 51 51 – www.s-ge.com
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Neue Datenschutz-Grundverordnung der EU

20/4/2018

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Von Roland M. Rupp, Leiter der Geschäftsstelle des SKV
​

Schweizer Unternehmen, die von der neuen EU-Verordnung betroffen sind, müssen ab dem 25. Mai 2018 verschiedene Pflichten erfüllen, da ansonsten drakonische Strafen drohen. Aus diesem Grund hat der Schweizerische KMU Verband hier eine Zusammenfassung der neuen Datenschutz-Grundverordnung erstellt und gleichzeitig Tipps implementiert, was Schweizer KMU tun und berücksichtigen müssen.
Aktuell wird gerade ein Schweizer Pendant zur DSGVO, ein neues Bundesgesetz über den Datenschutz, ausgearbeitet. Firmen, die sich schon auf die DSGVO eingestellt haben, dürften, wenn die Schweizer Version fertig ist, bei deren Umsetzung eine erhebliche Zeitersparnis haben.

Folgende Pflichten sind ab 25. Mai 2018 einzuhalten:
  • informieren und die Einwilligung der Person einholen, deren Daten verarbeitet werden
  • "Privacy by design" und "Privacy by default" garantieren
  • einen Vertreter in der EU benennen
  • ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen
  • Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde melden
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen
  • bei Verstössen gegen die DSGVO Bussgelder zahlen. 

Informieren und die Einwilligung der Person einholen, deren Daten verarbeitet werden

Gesetzestext
Im EU-Datenschutzrecht gilt – anders als in der Schweiz – das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heisst, die Datenverarbeitung ist generell verboten, so lange sie nicht durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist oder die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.
Damit die Einwilligung der betroffenen Person gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

− Freie Entscheidung

Die Einwilligung ist nur gültig, wenn die betroffene Person sie freiwillig abgegeben hat. Die betroffene Person muss also eine echte Wahl haben, d.h. sie darf im Zuge der Einholung der Einwilligung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt oder sonst in ihrer Entscheidung eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf das sogenannte "Koppelungsverbot" hinzuweisen, wonach der Abschluss eines Vertrags nicht von der Verarbeitung weiterer Daten abhängig gemacht werden darf, die für die eigentliche Vertragsdurchführung gar nicht benötigt werden.

− Ausführliche, erkennbare und bestimmte Information
Die betroffene Person muss vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den Zweck der Beschaffung und Verarbeitung  ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Dabei müssen alle für den konkreten Fall entscheidungsrelevanten Informationen enthalten sein und diese müssen genügend konkret sein. Eine Einwilligung ist also immer an einen bestimmten Zweck gebunden, welcher nicht zu allgemein gehalten werden darf. Die betroffene Person muss schliesslich in die Lage versetzt werden, die Informationen leicht zu erkennen und zu erkennen, dass ihr Handeln als Einwilligung qualifiziert wird.
​
− Form und aktive Handlung
Gemäss EU-DSGVO genügt die Nachweisbarkeit der Einwilligung durch die verantwortliche Stelle. Die Einwilligung ist also nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann auch elektronisch oder mündlich erfolgen. Allerdings soll die Einwilligung nur durch eine eindeutige Handlung zustande kommen. Damit ist regelmässig eine aktive Handlung der betroffenen Person notwendig, andere Varianten wie eine stillschweigende Zustimmung, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person würden daher keine Einwilligung darstellen. Erfolgt die Einwilligung schriftlich, so hat die Aufforderung dazu in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sowie von anderen Sachverhalten getrennt zu erfolgen. 

− Widerruflichkeit
Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Es muss sichergestellt werden, dass dieser Widerruf
genauso einfach erfolgen kann, wie die Einwilligung selbst.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie eine WebSite oder einen Onlineshop betreiben oder einen eNewsletter versenden, so sollten Sie unbedingt bei den Formularen zur Erfassung von Daten, E-Mail etc. dass Sie auf die Einhaltung des Datenschutzes Ihrerseits bedacht sind.

Schreiben Sie vor den «Senden» Button Ihres Formulares zum Beispiel:
Wir benötigen Ihre E-Mail-Adresse für die Zustellung des Gratis-Downloads oder eNewsletters.
Sie können sich jederzeit über einen Link in unserem eNewsletter oder mittels einer kurzen Nachricht wieder abmelden.
Bitte beachten Sie auch unseren Datenschutz-Hinweis. [Hier ein Link zu Ihrer WebSite mit dem Datenschutzhinweis]

Wichtig:
Wenn Sie in Ihren Formularen Funktionen integriert haben wie:

□ Ich möchte den eNewsletter erhalten

so darf dieses Feld standardmässig NICHT angekreuzt sein.

Unsere Empfehlung:
Bauen Sie in alle Formulare ein:

□ Ich habe Ihre AGB gelesen, verstanden und akzeptiere diese
□ Ich habe die Widerrufsbelehrungen gelesen und akzeptiere diese
□ Ich möchte den eNewsletter erhalten

Unterbinden Sie, dass ohne das Ankreuzen der ersten 2 Kästchen ein Absenden des Formulares überhaupt möglich ist.
Alle Formulare, welche Sie so erhalten, sollten Sie mit der IP Adresse, Datum und Uhrzeit speichern.

In einem Newsletter müssen Sie sicherstellen, dass man sich sowohl über einen einfachen Klick auf einen Abmeldelink oder mittels Rücksendung des eNewsletters mit einem kurzen Hinweis austragen kann.

Tipp:
Erfassen Sie nur Daten, welche Sie wirklich zur Verarbeitung benötigen. Ein Geburtsdatum ist in den seltensten Fällen notwendig, um einen Auftrag zu realisieren. Allenfalls ist es besser, dass Sie eine Abfrage integrieren:

□ Ich bestätige, das 18. Altersjahr erreicht zu haben

"Privacy by design" und "Privacy by default" garantieren

Gesetzestext (Art. 25 DSGVO)
Der Grundsatz "Privacy by Design" (Datenschutz durch Technik) bedeutet, dass der Verantwortliche bereits ab dem Zeitpunkt der Planung einer Datenverarbeitung (z.B. mittels eines neuen IT-Systems oder Prozesses) das Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit oder der Grundrechte betroffener Personen verringern und solchen Verletzungen vorbeugen muss. Beispiels weise sollen eine regelmässige Löschung von Daten oder deren standardmässige Anonymisierung vorgesehen werden. Als besonders bedeutsam für den technikgestützten Datenschutz wird jeweils die Datenminimierung hervorgehoben.
Der Grundsatz "Privacy by Default" (Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellung) bedeutet, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass standardmässig nur diejenigen Personendaten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind. Beispielsweise muss eine Webseite grundsätzlich Einkäufe erlauben, ohne dass ein Benutzerprofil erstellt werden muss.


Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Gestalten Sie die Erfassungsmasken auf Ihrer WebSite so, dass nur die wirklich relevanten Daten abgefragt werden. Alle optionalen Daten welche Sie erfassen möchten, sollten klar gekennzeichnet sein.
Das beginnt übrigens schon bei der Anrede, welche ja darüber Auskunft gibt, ob man männlich oder weiblich ist und geht weiter zum Geburtsdatum. Sind diese Daten wirklich zwingend notwendig bei einem Onlinekauf?
Desweiteren könnte man ja zum Beispiel in den eignen Datenschutzbestimmungen schreiben, dass die Daten ausschliesslich in den eigenen Datenverarbeitungssystemen gespeichert sind und der Zugang zu diesen Daten mittels Verschlüsselung und Passwortabfrage den heutigen Anforderungen an den Stand des Datenschutzes entsprechen.



Einen Vertreter in der EU benennen

Gesetzestext
Grundsätzlich müssen Schweizer Verantwortliche oder Auftragsdatenverarbeiter, die vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO erfasst werden, einen Vertreter in der EU bezeichnen.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Diese Pflicht entfällt, wenn die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt, keine besonderen Datenkategorien verarbeitet werden und die Verarbeitung nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person führt.



Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen

Gesetzestext
Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Unternehmen zu erstellen. Auftragsverarbeiter müssen ein analoges Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten führen. Beim Verzeichnis handelt es sich um eine Dokumentation oder Übersicht über alle Prozesse und Verfahren im Unternehmen, bei welchen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei sind die wesentlichen Angaben zur Datenverarbeitung anzugeben, wie z.B. die Datenkategorien, der Kreis der betroffenen Personen, der Zweck der Verarbeitung und allfällige Datenempfänger.
Ein Unternehmen muss dafür zunächst ermitteln, in welchen Fällen personenbezogene Daten von z.B. Kunden, Lieferanten oder Beschäftigten erhoben und verarbeitet werden. Hierzu bietet es sich an, zuerst alle innerhalb der Systemlandschaft des Unternehmens eingesetzten Anwendungen und Tools (z.B. Zeiterfassungssystem, CRM System, HR-Informationssystem) aufzulisten, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Dies hilft gleichsam bei der Ermittlung der Datenflüsse im Unternehmen und kann auch als Grundlage für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dienen. Ausserdem werden Schweizer Unternehme ohnehin als Erstes eine Bestandesaufnahme vornehmen müssen, um eruieren zu können, ob sie vom Anwendungsbereich der EU-DSGVO erfasst werden.

Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Im Artikel 30 DSGVO steht:
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind – mit einigen Ausnahmen – von dieser Pflicht ausgenommen (vgl. Art. 30 § 5 DSGVO).



Verletzungen des Datenschutzes an die Aufsichtsbehörde melden

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen der Aufsichtsbehörde möglichst innert 72 Stunden gemeldet werden. Es besteht nur dann keine Meldepflicht, wenn ein Risiko für Rechte und Freiheiten von Individuen unwahrscheinlich ist. Häufig müssen auch die betroffenen Personen benachrichtigt werden.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Natürlich ist es wichtig, ein solches Szenario (Datenverlust durch Hacker o.ä.) einmal komplett «durchzuspielen», entsprechende Massnahmen beim Eintreten eines solchen Falles schriftlich festzuhalten und bei den entsprechenden Stellen (Personalabteilung, Marketing, IT) zu hinterlegen. Ebenso muss dort auch verzeichnet sein, wer von der Firma wo genau die Verletzung des Datenschutzes zu melden hat.

Ein Beispiel:
Sie haben eine umfassende Adressdatenbank und müssen feststellen, dass bei einem Einbruch Ihre IT-Systeme entwendet wurden.
In diesem Fall müssten Sie ein neues IT-System in Betrieb nehmen, den Backup der Adressdaten zurückspielen und danach alle Personen/Firmen informieren, dass möglicherweise Ihre Daten Drittpersonen ohne Berechtigung zugänglich wurden. Natürlich können Sie dann aber vermerken, dass die Daten auf den besagten IT Systemen verschlüsselt und passwortgeschützt waren. In der Datenbank des Schweizerischen KMU Verbandes wurden eigenes dazu so genannte «Fangadressen» integriert, so dass im Falle eines Datendiebstahles und Missbrauchs dies sofort erkannt wird.



Eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen

Gesetzestext
Wenn eine Form der Verarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko verursacht, insbesondere bei neuen Technologien oder aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs, ihres Kontexts oder ihrer Zwecke, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass eine Datenverarbeitung ohne Massnahmen ein hohes Risiko bedeutet, muss die Aufsichtsbehörde konsultiert werden.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie Daten mit einem hohen Risikofaktor (Zum Beispiel komplette Personen und Firmenprofile, Auslagerung der daten bei externen Datenverarbeitern, externe Datenspeicherung zum Beispiel in der Cloud) sollten Sie unbedingt die Mindestanforderungen der DSGVO Artikel 35 § 7 erfüllen.



Bei Verstössen gegen die DSGVO Bussgelder zahlen

Gesetzestext
Die maximale Geldbusse beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Dabei gilt der Jahresumsatz des gesamten Konzerns, nicht der einer einzelnen juristischen Person. Ausserdem sieht die EU-DSGVO neu ein Verbandsklagerecht vor, womit zukünftig Verbraucherschutzverbände Rechte von Betroffenen geltend machen können.
 
Tipp des Schweizerischen KMU Verbandes
Wenn Sie die oben genannten Punkte entsprechend umsetzen und laufend kontrollieren, so müssen Sie sich auch nicht vor Abmahnungen geschäftstüchtiger Anwälte oder dergleichen sorgen.



Quelle:

kmu.admin
KellerhalsCarrard
EDÖB
 

Muster eines Datenschutzhinweises auf einer Website
hier downloaden

Quelle: 

wirtschaftswissen.de
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Sicherheitssysteme

15/4/2018

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Stabilus führt ganzheitliches Zutritts- und Zeitmanagement ein

Nationale und internationale Geschäftsaktivitäten erfordern individuelle Sicherheitskonzepte. Schon seit Längerem war die Stabilus S.A., ein weltweit führender Anbieter von Gasfedern, Dämpfern und elektromechanischen Antrieben, auf der Suche nach einem zukunftsfähigen Sicherheitssystem. Das neue System sollte dem Wachstum der bestehenden globalen Unternehmensstrukturen gewachsen sein. Zum Zeitpunkt der Suche waren viele der konzernweit rund 6.000 Mitarbeiter noch mit verschiedenen Schlüsseln in den Firmengebäuden unterwegs. Die Zutrittsberechtigungen waren komplex und aufwendig zu verwalten. Nach sorgfältiger Prüfung wählte Stabilus eine massgeschneiderte, ganzheitliche Lösung aus Hardware und Software von Interflex. Damit gehören nicht nur die Schlüsselvielfalt und die zeitraubende Zutrittsverwaltung der Vergangenheit an. Auch die Arbeitszeiten der Mitarbeiter werden nun automatisch bei Zutritt gebucht und lassen sich dank passender Schnittstelle direkt im internen SAP-System verarbeiten. 
Im Zuge der Expansion der letzten Jahre suchte Stabilus eine ganzheitliche Lösung zur Optimierung des Zutrittsmanagements und der Zeitwirtschaft. Das Unternehmen mit Stammwerk in Koblenz verfügt über ein globales Produktionsnetzwerk in neun Ländern. Besonders beim Zutrittsmanagement war entscheidend, dass die bisher eingesetzten Schlüssel vollständig durch Firmenausweise ersetzt werden. Ziel war es, mithilfe einer effizienten, elektronischen Lösung alle Zugänge sowie die Rechtevergabe in einem zentralen System zu verwalten. Zentrale Anforderung an die Zeitwirtschaft war es, die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter über eine zertifizierte Schnittstelle an die Gehaltsabrechnung von SAP zu übertragen. Interflex hielt für beide Anforderungen eine passende Gesamtlösung bereit. Der Anbieter mit Hauptsitz in Stuttgart entwickelt massgeschneiderte Hard- und Softwarelösungen für moderne Sicherheitskonzepte sowie Workforce Management und gehört seit mehr als 40 Jahren zu den Wegbereitern seiner Branche. 

Ein Ausweis für Zutritt und Zeiterfassung
Stabilus hatte bereits seit mehreren Jahren ein herkömmliches Zutrittskontrollsystem im Einsatz. Der Zugang zu den Arbeitsräumen war dabei durch Zutrittsterminals oder Schlösser gesichert. Doch mit der Erneuerung der Zutrittskontrolle wollten die Verantwortlichen nicht nur die bestehenden Schlüssel durch Ausweise ersetzen. Vielmehr sollten die Mitarbeiter für die Zugänge im Unternehmen und für die Buchung ihrer Arbeitszeiten ab sofort nur noch einen Firmenausweis benötigen. Im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung konnte die Interflex Datensysteme GmbH die Verantwortlichen von Stabilus mit ihrem individuell konfigurierbaren Lösungsangebot überzeugen. „Nach sorgfältiger Analyse des tatsächlichen Bedarfs bei Stabilus haben unsere Systemberater und Spezialisten einen detaillierten Projektplan entwickelt. Dieser erlaubte Stabilus die schrittweise Einführung einer zentralen elektronischen Zutrittskontrolle und die Ablösung des bisherigen Zeiterfassungssystems durch eine effizientere neue Lösung – und zwar inklusive SAP-Schnittstelle“, erläutert Dr. Jörg Wissdorf, General Manager von Interflex. 

Zutrittsrechte per Chip 
Nach erfolgreicher Implementierung der Software sowie der Installation der Online- und Offline-Terminals im Unternehmen konnte die Verteilung der Ausweise an die Mitarbeiter beginnen. Zudem wurden die Angestellten, die das System bei Stabilus betreuen, intensiv in der Handhabung geschult. Bei Stabilus sind die Türen heute mit elektronischen Beschlägen ausgestattet, die über die NetworkOnCard-Technologie mit dem zentralen System verbunden sind. Im Pförtnergebäude werden Buchungen durchgeführt, bei denen die in der Software verwalteten Zutrittsrechte auf einen Chip des Mitarbeiterausweises geschrieben werden. Der Einsatz von Schlüsseln ist nicht mehr erforderlich. Jeder Mitarbeiter kann sich an den Zutrittspunkten auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz ausweisen.

Mehr Transparenz durch automatisierte Zeitwirtschaft
Das bisherige Erfassungssystem für Zeitbuchungen war schon seit Jahren bei Stabilus im Einsatz. Die Daten aus der Zeitabrechnung wurden an die Lohn- und Gehaltsabrechnung übergeben, es gab allerdings keine zertifizierte SAP-Schnittstelle. Da Stabilus jedoch mehr und mehr mit der betriebswirtschaftlichen Standardsoftware von SAP arbeitete, war eine Anbindung der Zeitwirtschaftslösung an das SAP-System unerlässlich. Interflex verfügt über mehrere Integrationsmöglichkeiten zu SAP-Modulen, darunter auch die HR-PDC-Schnittstelle als Interface für die Betriebsdatenerfassung von Personalzeiten und Mitarbeiterausgaben. Somit wurde die bestehende Zeiterfassung von Stabilus durch das neue System von Interflex inklusive der HR-PDC-Schnittstelle ersetzt. Seitdem buchen die Mitarbeiter ihre An- und Abwesenheitszeiten schnell und unkompliziert per Firmenausweis am Zeiterfassungsterminal. Über die Datenschnittstelle werden die gebuchten Daten unmittelbar in das SAP-System geladen und verarbeitet. Die Ergebnisse können die Angestellten sowohl an den Terminals als auch an ihren PCs abrufen. So wird die Zeiterfassung für alle Beschäftigten zu einem einheitlichen, transparenten Prozess: Sie reduziert administrative Tätigkeiten in der Personalabteilung und erhöht die Abrechnungssicherheit für alle Vertragsmodelle – von Vollzeitarbeitnehmern über Teilzeitkräfte bis hin zu geringfügig Beschäftigten. Einen weiteren Vorteil bietet die Buchung und Verarbeitung der Mitarbeiterausgaben, beispielsweise in Kantinen und an Tankstellen. 

Sicherheit und Effizienz aus einer Hand
Mithilfe der neuen Interflex-Lösung steuert Stabilus sein Zutritts- und Zeitmanagement nun in einem einheitlichen System. Damit wird der global organisierte Konzern zudem seinen umfassenden Sicherheitsanforderungen gerecht und bietet ein hohes Mass an Benutzerfreundlichkeit. „Dank der Skalierbarkeit der Interflex-Lösungen profitieren gerade große Konzerne wie Stabilus von Investitionssicherheit. Denn natürlich ist es in einem so international ausgerichteten Unternehmen von Zeit zu Zeit erforderlich, Erweiterungen oder Änderungen für sicherheitssensible Zonen einzurichten. Das ist mit unseren Systemen und aus der Hand unserer Spezialisten in aller Regel schnell und kosteneffizient erledigt“, so General Manager Dr. Jörg Wissdorf. 

Modernes Workforce Management:
Möglichkeiten am Beispiel des Systems IF-6020 von Interflex

Das System IF-6020 von Interflex für ein modernes Workforce Management bietet Unternehmen alle Tools für eine effiziente, wertschätzende Organisation von Zeitwirtschaft und Personaleinsatz:
  • Die Personaleinsatzplanung mit verschiedenen Arbeitszeitmodellen erfüllt die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, reduziert Personalkosten durch Vermeidung von Überstunden und Zuschlagspflichten und vermeidet unproduktive Arbeitszeiten. 
  • Mit der Dienstplanerstellung lassen sich automatisch Dienstpläne generieren. Dabei ermittelt die Software die optimale Tagesbesetzung für den aktuellen Bedarf, prüft die Einhaltung gesetzlicher Regeln und liefert übersichtliche Plantafeln.
  • Die Dienstplanbearbeitung reagiert flexibel auf Bedarfsschwankungen und optimiert automatisch Planungsprozesse. Mitarbeiter haben mit diesem Tool die Möglichkeit, Schichten zu tauschen und unproduktive Arbeitszeiten zu vermeiden.
  • Zertifizierte Lohnschnittstellen übertragen Daten automatisch an gängige Lohnschnittstellen wie Datev, Sage, SAP, ADP und andere. Nachträgliche Änderungen der übertragenen Lohn- und Gehaltsdaten sind jederzeit möglich.
  • Zeitdaten werden mit IF-6020 korrekt und vollständig erfasst – überall und auf Wunsch auch mobil. Arbeitgeber und Mitarbeiter verfügen jederzeit über den aktuellen Status, können diesen in der Webansicht einsehen und bearbeiten, beispielsweise über Abwesenheitsplanung oder Zeitkorrekturen. Automatische Prozesse verringern den Administrationsaufwand und sparen damit wertvolle Personalkosten ein.
  • Die Zeitwertermittlung unterscheidet Tarifverträge bei der Abrechnung, ermittelt spezielle Lohnformen wie Leistungslohn, Akkordlohn oder Prämienlohn und berücksichtigt geänderte Zeitdaten der Mitarbeiter rückwirkend in der Entgeltabrechnung.
  • Projektzeiterfassung und Kostenstellenerfassung erlauben eine differenzierte Zuordnung der Daten und ordnen diese den gewünschten Kategorien zu.
  • Zahlreiche Features für die Auswertung machen die Analyse der Ist-Situation und die optimierte Planung des zukünftigen Bedarfs einfach und transparent: angefangen bei Krankheitsständen und Überstunden über Urlaubskonten, Projektkosten und Kostenstellen bis hin zu Langzeit-Auswertungen für Jahresvergleiche.
  • Moderne Terminals aus der Serie eVAYO von Interflex lassen sich exakt den Unternehmensanforderungen anpassen und sind die passende Ergänzung zur Software IF-6020: ob als Einstiegsmodell für Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern, als leistungsstarke Terminals inklusive Zutrittskontrolle und berührungsloser Identifizierung für mittlere und große Unternehmen bis hin zu mobilen WLAN-Modulen für komplexe bauliche Gegebenheiten. 
Allegion International AG
Interflex
Robert Pernet                                                
Mellingerstrasse 207 / Täfernhof
CH-5405 Baden-Dättwil

Direct:   +41 56 484 51 38
www.interflex.ch    www.allegion.com          
​eMail:  
 robert.pernet@allegion.com
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