Gemäss Finanz und Wirtschaft (FuW) vom 29.8.2020 wappnet sich der Kanton Zürich für eine Konkurswelle im Herbst. Der Unternehmer versucht bis zum Ende mit allen heiligen und unheiligen Mitteln seine Firma zu retten. Manchmal mit zu kreativen Methoden.
Gemäss FuW ist davon auszugehen, dass der Bankrotthammer in diesem Herbst gleich doppelt einschlägt: Einerseits bei Firmen, die bereits vor Corona keine «gesunde» Bilanz hatten, den Konkurs aber dank Krisenmassnahmen wie Fristerstreckungen, Covid-19-Kredit oder Mieterlass aufschieben konnten. Hinzu kommen Betriebe, die ohne eigenes Verschulden in eine missliche wirtschaftliche Lage geraten sind. Hierzu zählen Hotels, Restaurants, Reisebüros oder Messebauer. Juristen und Treuhänder kennen den ominösen Artikel 725 aus dem Obligationenrecht. Dieser schreibt vor, dass bei begründeter Besorgnis ein Zwischenabschluss zu erstellen ist. Zeigt dieser eine Überschuldung an, ist der Richter zu benachrichtigen. Was kann noch gerettet werden? Bevor der Richter benachrichtigt, sprich die Bilanz deponiert wird, versucht der Unternehmer verständlicherweise alles zu tun, was noch in seiner Machtsphäre liegt, um sein Lebenswerk zu retten. Spätestens beim Einvernahmeprotokoll beim Konkursamt merkt er, dass er sich mit einem Bein im Gefängnis sehen könnte, wenn meist in gutem Glauben, strafbewährte Handlungen vorgenommen werden. Im Folgenden wollen wir einige wenige ausgewählte Tatbestände, deren Merkmale und Folgen anschauen – und dazu auffordern, diese zu unterlassen: Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Vielfach wird vor dem Konkurs versucht, das Geschäftsauto oder Teile des Lagers wegzuschaffen. Das Strafgesetzbuch sagt hier: Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Misswirtschaft Im Falle, dass schon vor Corona vermutungsweise eine Überschuldung vorlag und im Frühjahr trotzdem ein Covid-19-Kredit bezogen wurde, kommt folgende Regel zum Einsatz: Der Schuldner, der in anderer Weise als nach obigem Abschnitt, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unterlassung der Buchführung Wenn eine Firma augenfällig ihrem Ende zusteuert, stellt sich die berechtigte Frage, warum mit der knappen Liquidität noch die Treuhand mit der Erstellung eines Zwischenabschlusses beauftragt werden sollte. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bevorzugung eines Gläubiger Nach dem Ende der Geschäftstätigkeit muss weiter gelebt werden. Weil nicht alle mit dem Vermarkten von Immobilien neu starten können, liegt es auf der Hand, ein zweites Leben dort zu führen, wo der Unternehmer sich auskennt: In seiner angestammten Branche. Hier braucht er jedoch die Fortführung der Beziehung zu seiner zuverlässigen Stammlieferantenschaft. Auch hier liegt es auf der Hand, mit den knappen verfügbaren finanziellen Mitteln vor dem Konkurs die strategisch wichtigen Lieferanten zu bezahlen. Oder seinen Familienmitgliedern ihr Darlehen zurückzuführen. Beides fällt unter dem Tatbestand der Gläubigerbevorzugung. Das Strafgesetzbuch sagt: Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Die psychischen Schmerzen bei einem Konkurs sollten genügen und irgendwann ein Ende finden. Unnötig ist daher eine Jahre dauernde strafrechtliche Verfolgung. Besprechen Sie sich unbedingt mit einem Juristen. meinJurist KmG Klostergutstrasse 4 8252 Altparadies · 8953 Dietikon Telefon 079 430 50 71 [email protected] · www.meinJurist.ch
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