FIDLEG & FINIG in Kraft
Die Regulierung des Anlagegeschäftes wird global durch den Willen, die Anlegerinnen und Anleger zu schützen, sowie das Finanzsystem zu stärken, geprägt. Dies akzentuierte sich nach der Finanzkrise 2008 merklich. Der Anlegerschutz wird zum Teil weitgehend ausgelegt, so dass mancherorts von Bevormundung der Anlegerschaft gesprochen wird oder doch zumindest von einem starken Zurückdrängen der Eigenverantwortung. Nachdem die Europäische Regulierung mit MiFID I/II (Markets in Financial Instruments Directive) bereits seit Jahren den Regulierungsrahmen erweitert und in Kraft gesetzt hat, traten nun auch in der Schweiz neue Bestimmungen in Kraft. Die eidgenössische Regulierung orientiert sich dabei an den geltenden Europäischen Bestimmungen. Obwohl einige Bestimmungen noch final ausformuliert werden müssen, kann festgehalten werden, dass die neue Regulierung weitgehende Folgen für die Anbieter von Finanzdienstleistungen mit sich bringen werden. FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz) und FINIG (Finanzinstitutsgesetz) wurden vom Bundesrat am 06.11.2019 zusammen mit den Ausführungsverordnungen per 01.01.2020 in Kraft gesetzt. Dabei sind grundsätzlich Übergangsfristen von zwei Jahren vorgesehen. Das FIDLEG enthält Vorschriften zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Anbieten von Effekten und weiteren Finanzinstrumenten. Daneben erleichtert es den Kunden die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche. Mit dem FINIG wird zudem eine inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt. Aus Sicht der Swiss Fund & Asset Management Association (SFAMA) tragen FIDLEG sowie FINIG massgeblich zur Exportfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen der Schweizer Finanzplatzes bei. Das Gesetzespaket erhöhe die Rechtsicherheit sowie schaffe gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter vergleichbarer Anlageprodukte resp. Finanzdienstleistungen und modernisiere zudem den Anlegerschutz, dies ist zumindest die Intention des Gesetzgebers. So wird das Verhalten am «Point of Sale» künftig für sämtliche Finanzinstrumente im FIDLEG geregelt. Die Regeln gelten unabhängig davon, ob der Finanzdienstleister im konkreten Fall eine Bank, ein unabhängiger Vermögensverwalter oder ein anderer Finanzintermediär ist. Banken werden diese Bestimmungen mit ihren breit abgestützten Strukturen in der Regel ohne weitere Probleme nachkommen können. Unabhängigen Vermögensverwaltern fällt die Umsetzung der neuen Bestimmungen schwerer. Sie werden mit der Einführung von FIDLEG und FINIG neu einer Bewilligungspflicht unterstellt und auch die Verhaltenspflichten verschärfen sich. In der Schweiz bestehen laut Schätzungen 2’000 unabhängige Vermögensverwalter, welche zusammen Vermögen im Umfang von rund CHF 600 Mrd. betreuen. Damit bilden sie einen wichtigen Pfeiler des Schweizer Finanzplatzes. Die unabhängigen Vermögensverwalter sind nun neu staatlich reguliert und werden künftig von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) bewilligt und von einer durch die FINMA überwachten Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt. Die Branchenverbände der unabhängigen Vermögensverwalter begrüssen die «gewerbetaugliche Regulierung» und weisen darauf hin, dass sich der Bundesrat damit zu einem diversifizierten Finanzplatz Schweiz bekenne und die Branche der unabhängigen Vermögensverwalter gestärkt werde. Der Bundesrat habe bei der konkreten Umsetzung der Anforderungen an die Governance und Organisation von Vermögensverwaltern die Vorgaben des Parlaments beachtet und diese auch für kleine Unternehmen kompatibel gehalten. Massvolle Schwellenwerte legen die Anforderungen bezüglich Compliance und Risikomanagement fest. Für grössere und grosse unabhängige Vermögensverwalter besteht neu eine Pflicht zur Bestellung eines mehrheitlich nicht operativ tätigen Verwaltungsrats sowie die Benennung einer unabhängigen internen Revision, welche in Zusammenarbeit mit der externen Revisionsstelle, die Risiken der Gesellschaft überwacht. Auf der Zeitachse werden die Veränderungen von organisatorischen sowie personellen Strukturen, wie das Bestellen von unabhängigen, nicht operativ tätigen Verwaltungsräten, oft unterschätzt und auch lange anmutende Übergangsfristen verstreichen schneller als einem lieb ist. Aus diesem Grunde ist angezeigt, das Suchen von geeigneten Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten, nicht auf die lange Bank zu schieben. Dies umso mehr, als dass sich daraus auch Chancen ergeben können, das bestehende Geschäftsmodel weiter zu entwickeln und das wichtige Strategiegremium breiter abzustützen, was insbesondere für allenfalls bevorstehende Nachfolgelösungen positive Auswirkungen haben kann. Zudem stellt das erfolgreiche Überspringen von neuen regulatorischen Hürden auch einen gewissen Schutz des Geschäftsmodelles dar. Positive Punkte, die Antrieb bieten anzupacken. (Quellen: NZZ, investrends.ch, VSV, VQF, FINMA) VRMandat.com Seestrasse 10 · 8708 Männedorf · Telefon 079 303 33 69 [email protected] · www.vrmandat.com
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